Die Häufigkeit von Personalstreiks bei Fluggesellschaften hat in den vergangenen Jahren spürbar zugenommen. So hat die Pilotengewerkschaft heute bestätigt, dass die Piloten von Ryanair bis auf weiteres ihre Arbeit niederlegen.

Viele offene Fragen zum Thema Flug-Entschädigung: Aktuelle Gerichtsentscheidungen schaffen Klarheit
Die irische Fluggesellschaft verkündete bereits vor Tagen, dass keine Entschädigungszahlungen für die Passagiere angedacht sind, obwohl zwei gerichtliche Urteile die bislang unklare gesetzliche Lage neu definiert haben: Angekündigte Piloten-Streiks seien demnach „kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung“.
Ganztägiger Streik für Freitag angekündigt
Der Tarifkonflikt zwischen dem irischen Billigflieger und den europäischen Pilotenvereinigungen schwelt bereits seit Monaten und steuert mit der Teilnahme der deutschen Piloten nun auf seinen vorläufigen Höhepunkt zu. Denn sollten am Freitag die Flugzeuge in Irland, Schweden, Belgien und Deutschland tatsächlich am Boden bleiben, wäre dies der größte Pilotenstreik in der Unternehmensgeschichte.
Bis Mittwoch wurden bereits 146 innereuropäische Flüge storniert, nach der Bekanntgabe der deutschen Pilotengewerkschaft folgten weitere 250. Die Airline bestätigte auf Anfrage, dass Passagiere ihre Flüge kostenlos stornieren oder umbuchen können, möchte allerdings keine Entschädigungen für Flugausfälle leisten, mit dem Hinweis, dass das Urteil vom 18. Juli noch keine Rechtsgültigkeit erlangt habe.
Neue Rechtslage eindeutig
Dabei stünden den Passagieren zweifelsfrei Entschädigungen für Flugverspätungen oder Ausfälle zu. Schließlich hatten zwei Luxemburger Klage beim EVZ (Europäisches Verbraucherzentrum) eingereicht, nachdem im Herbst ihre Flüge bei der Lufthansa aufgrund eines angemeldeten Streiks annulliert wurden.
Der Friedensrichter entschied am 18. Juli zugunsten der Kläger und bezog sich in seiner Begründung auf ein Urteil vom April 2018. So hatte der Europäische Gerichtshof einen wilden Streik des Personals von TUIfly nicht als außergewöhnlichen Umstand betrachtet, weshalb derartige Vorfälle grundsätzlich die Pflicht einer Entschädigung nach sich ziehen.
Damit ist die bislang praktizierte Vorgehensweise der Fluggesellschaften, sich bei Forderungen nach Ersatzleistungen darauf zu berufen, dass es sich bei Streiks um außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrecht-Verordnung handelt, quasi nicht mehr zu halten.
Denn die neuen Richtlinien sehen vor, dass außergewöhnliche Umstände nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn Streiks unvermeidbar und unvorhersehbar waren. Laut EVZ-Juristin D. Barbara Forster trifft dies jedoch nicht auf die Situation bei Ryanair zu: „Wenn die Airline den Streik selbst verschuldet hat oder das Personal berechtigte Forderungen stellt, sind definitiv Entschädigungszahlungen zu entrichten.“
Erstattungen bis zu 600 Euro möglich
Schließlich zähle die Bereitstellung des Personals zu den üblichen Pflichten der Fluggesellschaften, welche nicht durch äußere Umstände beeinträchtigt werden können: „Die Airlines sind nun ausschließlich bei wetterbedingten Flugausfällen von der Verantwortung freizusprechen. Mangelnde Wartung von Flugzeugen, technische Probleme und Personalmangel sind bei sorgfältiger Planung vermeidbar. Bislang lag die Beweislast, dass Annullierungen und Verspätungen unvermeidbar waren, beim Fluggast.
Mit dem Urteil vom 18. Juli sind jetzt die Fluggesellschaften dazu angehalten, diesen Nachweis zu erbringen, wodurch sich die Chancen auf Entschädigung bei Streiks von Flugpersonal deutlich erhöht haben.“ Da Ryanair die neue Verordnung noch nicht vollumfänglich umsetzen möchte, empfiehlt das EVZ betroffenen Passagieren, abgesehen von der Erstattung des Tickets, auch zugleich die finanzielle Entschädigung geltend zu machen und hat zu diesem Zweck einen Musterbrief online gestellt. Die damit zu erzielende Entschädigungshöhe ist an die Reichweite des Fluges gekoppelt und kann zwischen 250 und 600 Euro betragen.